GRUNDSTUECKSBESITZ IN THAILAND
In den Anfängen, d.h in der Sukhothai-Epoche, waren Grund und Boden in Thailand im Besitz der Bevölkerung, welche sich das Recht vorbehielt, genannten Grund und Boden individuell zu nutzen und an Erben weiterzugeben. Später, in der Ayuthaya- und Ratanakosin-Epoche, waren Grund und Boden in der Hand der Könige. Die Bevölkerung bedurfte einer königlichen Bewilligung, um in den Besitz von Grund und Boden zu kommen. Heutzutage muss Grundbesitz in Übereinstimmung mit den Grundstücksverwaltungsgesetzen sein. Es gibt ein Landministerium, welches die Oberaufsicht hat und daneben wird ein Teil des Grund und Bodens von andern Regierungsstellen verwaltet, wie zum Beispiel dem Forstwirtschaftsministerium, welches für die Waldzonen zuständig ist, Sor. Por. Gor. ist verantwortlich für Grund und Boden in den neugestalteten Zonen, Bezirksämter und Gemeindebehörden ( Oar.Bor.Tor) kümmern sich um den öffentlichen (staatlichen) Grund und Boden. Sämtlicher Grund und Boden unter der Verwaltung dieser Regierungsstellen hat keine Auswirkung auf die Rechte der Leute, welche Grund und Boden besaßen, bevor die Regierung das Land zu Forstwirtschafts-, Öffentlichen (Staatlichen)-, oder Neugestaltungszonen erklärte. Das Gesetz hat keine retrospektive Wirkung auf die individuellen Rechte zu Grund und Boden, bevor dieser einer Forstwirtschaftszone wurde.
Es gibt zwei Rechtskategorien im Zusammenhang mit Privatland :
Das erste ist das Besitzrecht (Possessory right), was bedeutet, dass Personen, welche Grund und Boden besitzen und nutzten, berechtigt sind, dieses Land gemäss Thailändischem Zivil- und Handelsrecht zu besitzen. Das zweite ist das Eigentumsrecht einer Person, welche eine Besitzurkunde als Beweisgrundlage für Grund und Boden hält.
- Sor. Kor 1 ist ein Bekanntmachungsformular für Grund und Boden in Besitz. Es gibt eine Urkunde, welche die Rechte auf Grund und Boden darlegt. Bestehende Rechte werden gemäss Sor.Kor 1 weitergeführt. Am 1. Dezember 1954 wurden alle Landbesitzer von der Regierung angewiesen, ihren Besitz per Sor.Kor 1 anzuzeigen. Nachdem der Nachweis erbracht worden war, dass ein Besitzer Grund und Boden rechtmäßig besaß und nutzte, wurden von der Regierung die Landtitel Nor.Sor 3 und Nor.Sor 3 Gor als Beweis dafür ausgestellt. Nor.Sor 3 und Nor.Sor 3 Gor sind rechtsgültige Urkunden, vorausgesetzt, dass die Person, welche auf dem Titel ausgewiesen ist, gemäss den Gesetzesgrundlagen Anspruch auf das Land hat. Dieses Recht wird vom Gesetz anerkannt und kann als Beweismittel in einem Rechtsstreit mit einer natürlichen Person oder der Regierung verwendet werden.
- Por.Bor.Tor 6 ist ein Nachweis dafür, dass Steuern für Landnutzung abgegeben werden. Solcher Grund und Boden hat den Nachweis auf Besitzrecht des Landnutzers noch nicht erbracht und falls noch kein Rechtstitel für dieses Land besteht, könnte der Grund dafür sein, dass es sich um Land in der Walderhaltungs- oder Öffentlichen (Staatlichen) Zone handelt oder das Land ist ausgewiesen durch die Titel Sor.Kor 1, Nor.Sor 3, Nor.Sor 3 Gor oder durch eine Landbesitzurkunde ( Chanod ); alle diese Titel müssen grundsätzlich einen Por.Bor.Tor 6 Steuernachweis haben wie Land, welches nicht durch einen Titel ausgewiesen ist. Der Erwerb von Land, welches diesen Steuernachweis hat ist möglich, indem die Landbesitzrechte an den Besitzempfänger übergeben werden, welcher dann gleichberechtigt ist wie der Übertragner, jedoch können bei Land gemäss Por.Bor.Tor 6 Probleme im Zusammenhang mit dem Rechtsnachweis entstehen, und der Besitzer hat in einem Rechtsstreit mit den Behörden keine Beweisgrundlage.
- Sor.Por.Gor 4-01 ist eine Landzuweisung der Landneugestaltungskommission und unter keinen Umständen kann solches Land erworben oder verkauft werden. Es kann nur durch Erbfolge weitergegeben werden.
- Nor.Sor 3 ist eine von der Regierung ausgestellte Urkunde, welche die Nutzung durch den Landbesitzer bescheinigt. Es ist keine Besitzurkunde, d.h. es wird von Gesetzeswegen bestätigt, dass eine Person, welche einen Nor.Sor 3 Titel hält, gesetzlich berechtigt ist, Grund und Boden zu besitzen. Dieser Landtitel kann als rechtliche ( juristische ) Urkunde verwendet werden oder zur Landnutzung als Eigentuemer. Die kartographische Erfassung eines Nor.Sor 3 Titels ist nicht festgelegt und es bestehen keine Parzellengrenzpunkte. Der Titel ist für eine spezifische Parzelle ausgestellt und ist nicht an andere Parzellen gebunden, wodurch Probleme bei der Überprüfung der Landfläche entstehen. Alle gesetzlichen ( juristischen ) Handlungen im Zusammenhang mit diesem Titel müssen für 30 Tage öffentlich ausgeschrieben werden.
- Nor.Sor 3 Gor ist ein gesetzlicher Landtitel mit der selben Rechtsgrundlage wie Nor.Sor 3, mit dem Unterschied jedoch, dass auf der Karte Parzellengrenzpunkte eingetragen sind, wobei diese Grenzpunkte und die Landfläche durch eine Luftaufnahme festgelegt werden. Es besteht daher die Möglichkeit, eine angrenzende Landfläche zu verifizieren. Es wird immer der selbe Maßstab von 1:5000 angewendet. Gesetzliche ( juristische) Handlungen im Zusammenhang mit diesem Titel müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden, und das Land kann in kleinere Parzellen aufgeteilt werden.
- Landbesitzurkunde ( Tschanod ) ist eine Landeigentumsurkunde. Jede Person, deren Name auf der Urkunde eingetragen ist, hat gesetzlichen Anspruch auf das Land, und kann diesen als Beweismittel zur Bestätigung der Rechte gegenüber Regierungsstellen verwenden. Die Besitzurkunde wird ausgestellt, wobei ein äußerst akkurates Satellitenvermessungssystem (GPS) angewandt wird, um die Grenzen und die Landfläche festzulegen. Alle gesetzlichen ( juristischen ) Handlungen können gemäss Eigentumsrecht sofort ausgeführt werden. Die Aufteilung des Landes in mehr als 9 Parzellen muss in Übereinstimmung mit dem Landzuweisungsgesetz, Abschnitt 286, ausgeführt werden.
- Kondominium ( Entwurf kann verwendet werden )
8. Auf dem Land errichtete Gebäude Das Eigentumsrecht auf Gebäude steht Ausländern nur zu, sofern das Land nicht eingeschlossen ist. Gesetzliche ( juristische ) Handlungen sind unbeschränkt. Ausländern wird vorgeschlagen, das Land über einen Zeitraum von 30 Jahren, mit der Option auf eine Vertragsverlängerung, zu pachten, wonach das Eigentumsrecht auf das auf dem Land errichtete Gebäude erworben wird. Die Besitzrechte zum Land und Haus werden durch die Tatsache, dass man Hauseigentümer ist, abgesichert. Die Landeigentumsrechte können verpachtet werden. Falls wie oben erwähnt vorgegangen wird, kann das Haus nicht separat vom Land betrachtet werden und ist ein integraler Bestandteil gemäss Zivilrecht. Die Eigentumsrechte auf das Gebäude können bestätigt ( nachgewiesen ) werden, worauf der Vermieter ( Verpächter ) das Haus nach Ablauf der Pacht nicht beschlagnahmen kann.
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